Satzung

Satzung des Vereins „Freienwalder-Karnevals-Gesellschaft e.V.“

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freienwalder-Karnevals-Gesellschaft e.V.". Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bad Freienwalde (Oder).
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 4642 FF beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich folgende Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)    Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums
b)    Förderung des Tanzsports
c)    Ausbildung sowie Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Tanzsport
d)    Pflege des Frohsinns und der Geselligkeit sowie kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen
e)    Kontaktpflege zu in- und ausländischen Gesellschaften gleicher Natur
f)    Pflege des bodenständigen, karnevalistischen Brauchtums
g)    Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    1. Der Verein stellt den Zusammenschluss der am Vereinszweck interessierten Personen 
        dar.
        Der Verein besteht aus:
        a)    aktiven Mitgliedern
        b)    Ehrenmitglieder            
        c)    fördernde Mitglieder.
        2. Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich unter Verwendung des Aufnahmeantrages
            beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher
            Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dies dem
            Antragsteller zu begründen.
        3. Mitglieder, die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
            durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-
            Mitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht
            der Beitragszahlung befreit.
        4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche Ziele
            des Vereins ideell und finanziell unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der  
            Vorstand.
            Die Aufnahme hat einstimmig zu erfolgen. Wird die Aufnahme eines fördernden
            Mitgliedes im Vorstand abgelehnt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die
            Aufnahme. Die fördernden Mitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mit-
            glieder.
        5. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem 5. Lebensjahr dem
            Verein beitreten.
        6. Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben bei Wahlen kein Stimmrecht. Das
            Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
        7. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ausgenommen Ehrenmitglieder und   
            fördernde Mitglieder, können als Mitglied des Vorstandes und als Kassenprüfer gewählt         
            oder zum Elferratsmitglied berufen werden.
        8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
            Materielle und finanzielle Ansprüche des Ausscheidenden gegenüber dem Verein be-
            stehen nicht, da mit dem Ausscheiden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
            erlöschen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beitrags-
            Forderungen und Rückgabe eventuell zur Verfügung gestellter Vereinsgegenstände.
            Austrittserklärungen müssen grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
            Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Saison (Stichtag: Aschermittwoch des     
            jeweiligen Kalenderjahres).
        9.  Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss aus dem Verein treffen.
             Wichtige Gründe können insbesondere sein:
             a: grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung
             b: unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des
                 Vereins
             c: grob unkameradschaftliches Verhalten
             d: beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
             e: Verleumdung von Organmitgliedern.

(2)   Der Jahresbeitrag des Vereins wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
        Der Jahresbeitrag wird bei Beginn des Kalenderjahres fällig und ist spätestens bis Ende Mai
        zu entrichten. Die Beitragsleistung ist eine Bringepflicht.

        Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages länger als 6 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss         des betroffenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Elferrat.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie tritt jährlich innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch ein einfaches Schreiben oder kann elektronisch erfolgen und wird zusätzlich auf der Homepage des Vereins veröffentlicht und damit allen Mitgliedern bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet:
1.    mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über:
-    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-    den Geschäfts- und Kassenbericht
-    die Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre
-    die Entlastung des Vorstandes
-    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie weitere Anträge.
2.    mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten:
-    die Aufnahme eines Mitgliedes, dessen Aufnahme der Vorstand abgelehnt hat,
-    den Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen werden. Dies erfolgt auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses im Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand.
Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Der Vorstand

Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins wird ein Vorstand gewählt. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus:
-    dem Vorsitzenden
-    dessen Stellvertreter
-    dem Schatzmeister
-    bis zu 6 weiteren Mitgliedern.
Über die Zuordnung von Funktionen und Aufgaben innerhalb des Vorstandes der bis zu 6 weiteren Mitglieder im Vorstand wird der gewählte Vorstand in einer konstituierenden Sitzung außerhalb der Mitgliederversammlung entscheiden.

Der Vorstand wird im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, worunter entweder der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 7 Der Elferrat

(1)    Der Elferrat ist das verantwortliche Organ des Vereins für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Karnevalsveranstaltungen.
Auf der Grundlage der Beschlüsse und Festlegungen des Vorstandes arbeitet der Elferrat die Veranstaltungsprogramme aus. Der Elferrat übernimmt alle organisatorischen und inhaltlichen Aufgaben für die termin- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen einschließlich der Kontrolle der Finanzvorgaben. Für die Durchführung der Veranstaltungen können durch den Elferrat Arbeitsgruppen gebildet werden.
Der Elferrat benennt in Abstimmung mit den Arbeitsgruppen die jeweiligen Arbeitsgruppenleiter und überträgt ihnen die notwendigen Aufgaben zur Absicherung der Programme. Die Benennung der Arbeitsgruppenleiter kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zurückgezogen werden. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die Absicherung der Programme gefährdet und der Arbeitsgruppenleiter hierfür verantwortlich ist.
Die Entscheidung und Festlegungen werden mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Der Elferrat führt innerhalb der Saison monatlich Beratungen durch. Bei Bedarf können in der Vorbereitungszeit zusätzliche Beratungen durchgeführt werden.

(2)    Der Elferratspräsident wird vom Vorstand für 4 Jahre berufen. Einen Vizepräsidenten und die übrigen Elferratsmitglieder beruft der Elferratspräsident alljährlich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Voraussetzung für diese Berufung ist die Mitgliedschaft in der Freienwalder-Karnevals-Gesellschaft e.V.

Der Elferratspräsident vertritt den Verein zu Repräsentationszwecken. Der Präsident ist grundsätzlich nicht Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Präsident ist beratendes Mitglied des Vorstandes. In Ausnahmefällen kann der Präsident, auf Beschluss und durch Wahl gem. § 6 auf der Mitgliederversammlung, Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung den Vorstand und sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Kontounterlagen zu nehmen und die Verwendung von Vereinsmitteln einmal jährlich zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Arbeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Vereins im Vereinsregister.
Bei Wegfall des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Kolibri Hilfe für krebskranke Kinder Deutschland e.V.
Krischanweg 62
12359 Berlin,

die es unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliedersammlung am 10.10.2022 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Bad Freienwalde (Oder), 10.10.2022

 

Die gesamte Satzung ist unter dem folgenden Link als PDF downloadbar (Größe: 2,5MB)